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1. Ab wann gelte ich als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und kann somit die Leistungen des BLZ nach dem Sozialgesetzbuch II in Anspruch nehmen?
Sie sind nach dem Gesetz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, wenn Sie Ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den notwendigen Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.
Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.
2. Was muss ich zu einem ersten Gespräch mitbringen?
Eine Liste von Anträgen und für welche Leistungen diese benötigt werden, finden Sie in der Rubrik Formulare. In jedem Fall sollten Sie aber Ihren Personalausweis, Nachweise über Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Ihre Einkommens- und Vermögensnachweise nebst Kontoauszügen der letzten drei Monate mitbringen.
3. Wie bekomme ich die Leistungen ausbezahlt?
Die Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts werden zum Beginn eines neuen Monats kostenfrei auf Ihr Konto überwiesen.
In besonderen Ausnahmefällen sind auch Schecks oder Barzahlungen möglich. Beachten Sie aber, dass diese mit Gebühren für Sie verbunden sind.
4. Wie finde ich heraus, wer mein persönlicher Ansprechpartner im BLZ ist?
Dies richtet sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. Unter der Rubrik Wegbeschreibung finden Sie eine Liste, auf der zu den Buchstaben die entsprechenden Ansprechpartner aufgeführt sind.
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